KOSTENLOSE DATENSCHUTZ MASTERCLASS
Modul 2: Zulässigkeit von Datenbearbeitungen
- Schau dir an, welche Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden müssen
- Lerne, welche allfälligen Rechtfertigungsgründe für Datenbearbeitungen vorliegen können
- Gehe deine Datenbearbeitungen durch und passe unzulässige an
In Modul 2 erwarten dich folgende Themen:
Wann sind Datenbearbeitungen zulässig?
Jede Datenbearbeitung ist nur zulässig, wenn sie rechtmässig ist. Werden unzulässige Datenbearbeitungen vorgenommen, drohen negative Folgen.
Datenbearbeitungen sind grundsätzlich zulässig, solange die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden. Folgende 4 Bearbeitungsgrundsätze sind insbesondere zu beachten:
Bearbeitungsgrundsatz 1: Verhältnismässigkeit
Bearbeitungsgrundsatz 1: Verhältnismässigkeit
Datenbearbeitungen sind verhältnismässig, wenn sie sich auf das Nötigste beschränken. Es sollten nur so viel und so lang Daten bearbeitet werden, wie für die Erreichung des Ziels der Datenbearbeitung zwingend erforderlich.
Bearbeitungsgrundsatz 2: Datenrichtigkeit
Bearbeitungsgrundsatz 2: Datenrichtigkeit
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich vergewissern, dass die von ihm bearbeiteten Personendaten korrekt sind und muss diese gegebenenfalls korrigieren oder löschen.
Bearbeitungsgrundsatz 3: Zweckgebundenheit
Bearbeitungsgrundsatz 3: Zweckgebundenheit
Der Zweck der bearbeiteten Personendaten darf nicht verändert werden. Grundsätzlich dürfen Personendaten ausschliesslich zum Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden.
Bearbeitungsgrundsatz 4: Erkennbarkeit
Bearbeitungsgrundsatz 4: Erkennbarkeit
Der Zweck einer Datenbearbeitung und die damit verbundene Erhebung von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein. So wird eine transparente Datenbeschaffung sichergestellt.
Rechtfertigungsgründe
Wenn die Bearbeitungsgrundsätze nicht eingehalten sind, kann es vorkommen, dass die Datenbearbeitung trotzdem zulässig ist – nämlich wenn ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine Datenbearbeitung ist also nur dann unzulässig, sofern kein gültiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe können sein:
Einwilligung:
Erklärung der betroffenen Person mit der Datenbearbeitung einverstanden zu sein.
Gesetzliches Erfordernis:
Eine gesetzliche Regelung erfordert eine Datenbearbeitung.
Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse:
Die Interessen des Bearbeiters überwiegen den Interessen der betroffenen Person.
💡 Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, so ist die vorgenomme Datenbearbeitung unzulässig und muss eingestellt werden.
Deine To Dos:
Gehe nun jede Bearbeitung in deinem Datenbearbeitungsverzeichnis durch und überprüfe sie auf ihre Zulässigkeit. Nimm gegebenenfalls Anpassungen vor oder stell die unzulässigen Datenbearbeitung ein. Im nächsten Modul geht es um die «Informationspflicht» – stay tuned! 🐝
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